EU-Parlament

29.03.2019

Neue Verordnung über Bereitstellung von Düngeprodukten angenommen

Das Europäische Parlament hat am 27. März 2019 der neuen Verordnung mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt zugestimmt. Die neue Verordnung soll die Kreislaufwirtschaft stärken. Ziel ist es den Import von Rohstoffen zu verringern und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Die wichtigsten Elemente der neuen Vorschriften sind:

  • Die Öffnung des Binnenmarktes für organische Düngemittel

Mit der Einigung über die EU-Düngemittelverordnung werden erstmals alle Nährstoff-liefernden Produkte auf europäischer Ebene geregelt. Die Verordnung legt den Zugang von mineralischen und organischen Düngemittel zum EU-Binnenmarkt fest. Sie enthält gemeinsame Vorschriften über Sicherheits-, Qualitäts- und Kennzeichnungsanforderungen, die alle Düngemittel erfüllen müssen, um in der gesamten EU frei gehandelt werden zu können. Die Hersteller müssen künftig nachweisen, dass ihre Produkte diese Anforderungen einhalten, bevor sie die CE-Kennzeichnung anbringen.

  • Einführung von Grenzwerten für Kontaminanten in bestimmten Düngemitteln

Mit der Verordnung werden erstmals Grenzwerte für toxische Kontaminanten eingeführt. Für Phosphatdüngemittel gilt zukünftig ein Grenzwert für das Schwermetall Cadmium. Dieser beträgt 60mg/kg Phosphatdünger und soll drei Jahre nach Inkrafttreten erneut überprüft werden. Um die Verwendung von noch sichereren Düngemitteln zu fördern, können Hersteller eine Kennzeichnung „Geringer Gehalt an Cadmium“ verwenden, die für Produkte mit einem Cadmiumgehalt von weniger als 20 mg/kg gilt. Diese Vorschriften betreffen nur Düngemittel, bei denen man sich für eine Anbringung der CE-Kennzeichnung entschieden hat.

  • Beibehaltung der fakultativen Harmonisierung

Ein Hersteller, der sein Produkt nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen will, kann sich dafür entscheiden, die nationalen Normen einzuhalten und das Düngeprodukt auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung in andere EU-Länder zu verkaufen.

Für Hersteller die künftig EU-Düngeprodukte in Verkehr bringen wollen, sieht die nun angenommene Verordnung einige neue Regelungen vor. Diese beziehen sich insbesondere auf Regelungen zur Konformitätsbewertung. Abhängig von Ausgangsstoffen bzw. Produktklassen und den damit einhergehenden Risiken ist zukünftig die Konformitätsbewertung entweder als Eigenbewertung durch den Hersteller vorzunehmen oder muss unter Einbindung einer unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle erfolgen.

Nach Einschätzung des BVA wird die Umsetzung der Regelungen zur Konformitätsbewertung mit erheblichem Aufwand für die an der Herstellung und dem Handel von EU-Düngeprodukten beteiligten Unternehmen verbunden sein. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass „Hersteller“ im Sinne des Verordnungs-Entwurfes jede natürliche oder juristische Person ist, die ein EU-Düngeprodukt entwickelt oder hergestellt und dieses Düngeprodukt unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet. Damit gelten die Hersteller-Anforderungen unter anderem auch für Düngemittel, die vom Agrarhandel gemischt und als EU-Düngeprodukt vertrieben werden.