Düngeverordnung mit Ausnahmen

15.09.2017

Anwendung für N-haltige Spurennährstoff-Beizen oder -Blattdünger

Als besondere Herausforderung erwies sich in dieser Saison die Frage nach der Behandlung von Saatgut mit Mikronährstoffpräparaten. Diese Präparate dienen der Ergänzung der chemischen Beizung und sind Innovationen im Bereich der Saatgutbehandlung. Solche Innovationen treffen insbesondere in der sensiblen Phase der Einführung teils auf hohe gesetzliche Anforderungen, die in diesem Fall sicher nicht beabsichtigt sind. Denn obwohl die mit dem Saatgut in den Boden eingebrachte Menge an Mikronährsoffen in den meisten Fällen deutlich unter 100 Gramm pro Hektar liegt, drohte auf Grundlage der novellierten Düngeverordnung zunächst ein Aussaatverbot.

Überzeugung durch fachliche Information

Der BVA erreichte während der letzten Wochen und in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern, anderen Verbänden und verschiedenen Länderstellen durch fachliche Information und Sensibilisierung, dass vorerst der Einsatz von Saatgut mit N-haltigen Spurennährstoffbeizen auch nach der Ernte der letzten Hauptfrucht in den meisten Bundesländern erfolgen kann.

Diese Aussagen gelten zunächst vorbehaltlich einer Prüfung und Regelung auf Bundesebene. Aus Sicht des Umwelt- und Anwenderschutzes und nach Meinung des BVA besteht darin allerdings die einzig logische und auch praktisch nachvollziehbare bundesweite und vor allem langfristige Lösung. Deshalb müssen die Gespräche in diesem Bereich weiter geführt werden, wofür sich der BVA einsetzt.

Wesentlicher N-Gehalt ist von Relevanz für ein Aufbringungsverbot

Hintergrund ist, dass zunächst einmal für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (größer 1,5 % in der TM) nach § 6, Abs. 8 DüV ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot gilt:

  1. auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte bis zum 31. Januar des Folgejahres und
  2. auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai),
    ab 1. November ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres.

Ausgenommen von den genannten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf- oder Klauentieren und Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres.

Als „Ausnahmefall“ zulässig (ohne Antragstellung) ist nach § 6, Abs. 9 DüV die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 01. Oktober zu Zwischenfrüchten (Standzeit mind. 6 Wochen), Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis zum 15. September) und zu Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis zum 01. Oktober). Die Aufbringung sollte im Idealfall vor bzw. zur Saat erfolgen, immer aber spätestens bis zum 01. Oktober.