Bundestag

18.10.2019

Grundsteuer-Reform beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Freitag, 18. Oktober 2019, das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Das Paket umfasst insgesamt drei Gesetze. Durch das in geänderter Fassung angenommene Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (19/11085) wird für die Erhebung der Steuer auf bebaute Grundstücke zukünftig nicht mehr allein auf den Bodenwert zurückgegriffen. Vielmehr werden auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen.

Für die Berechnung der Steuer auf unbebaute Grundstücke soll deren Wert anhand der regelmäßig festgestellten Bodenrichtwerte ermittelt werden. Als erster Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach den neuen Bewertungsregeln ist der 1. Januar 2022 vorgesehen. Auch in Zukunft werden die Gemeinden die Höhe der Grundsteuer mit örtlichen Hebesätzen bestimmen können.

Für die Bundesländer ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können. Für diese Öffnungsklausel ist eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Dazu dient der ebenfalls angenommene Gesetzentwurf (19/11084), durch den der Bund mit der Änderung der Grundgesetzartikel 72, 105 und 125b uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer erhalten soll. Zugleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.