Bundesrat stimmt Änderungen der Schweinepest-VO zu

02.03.2018

BVA maßgeblich beteiligt
In seiner Sitzung am 2. März hat der Bundesrat der vom Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) vorgelegten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung mit redaktionellen Anpassungen zugestimmt. Damit die VO endgültig in Kraft treten kann, muss das Bundeskabinett erneut zustimmen, was aber als sicher gilt.  Danach können Behörden nach Feststellung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) die Verwendung von Gras, Heu und Stroh aus einem gefährdeten Gebiet verbieten, sofern keine vorherige Lagerung von mind. 6 Monaten bescheinigt werden kann. Bei nachgewiesener Hitzebehandlung gilt diese Frist nicht.

Der BVA war an den Beratungen für intensivere Vorsorgemaßnahmen bezüglich der ASP-Verordnung maßgeblich beteiligt. Nach der neuen Änderungs-Verordnung müssen nun auch alle Transportfahrzeuge von Speiseabfällen, Fleisch oder Ähnlichem vor Verlassen eines betroffenen Gebietes desinfiziert werden. Ferner besteht für alle landwirtschaftlichen Betriebe aus diesem Gebiet bei Schweinevermarktung eine Untersuchungspflicht.

In Vorbereitung auf ein eventuelles Seuchengeschehen in Deutschland werden mit Artikel 1 dieser Verordnung die Regelungen des EU-Durchführungsbeschlusses in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU hat die EU-Kommission bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP erlassen. Der Durchführungsbeschluss richtet sich an die von ASP betroffenen Mitgliedstaaten und wäre somit bei Auftreten der Seuche auch in Deutschland anzuwenden. Damit ist im Ereignisfall ein unverzügliches Eingreifen auf dieser Grundlage möglich.