Bundeskartellamt

07.02.2020

Keine Einwände gegen Start digitaler Agrarplattform

Das Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen den geplanten Start der digitalen Handelsplattform für Agrarprodukte „Unamera“. Die Unamera GmbH ist ein Start-Up-Unternehmen aus Zwickau, das von den Getreidehandelsunternehmen BayWa AG, Getreide AG und ATR Landhandel als Finanzierungspartner unterstützt wird.

Unamera Geschäftsführer, Ronny Kunz, hatte die Plattform auf den BVA-Regionaltagungen Nord und West den BVA-Mitgliedsunternehmen vorgestellt. Er erklärte, dass die Plattform sich künftig insbesondere auf den Handel von Getreide und Ölsaaten zwischen Agrarhandelsunternehmen auf der einen sowie Landwirten und Verarbeitern auf der anderen Seite fokussieren werde.

 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es ist offensichtlich, dass digitale Plattformen den Handel deutlich effizienter gestalten können. Sie dürfen aber den Wettbewerb nicht beschränken. Unsere Bewertung solcher digitaler Plattformen konzentriert sich auf wesentliche Fragen. Es darf über solche Netzwerke nicht zu Preisabsprachen kommen, sie dürfen nicht diskriminierend wirken, und es darf kein Übermaß an Transparenz geschaffen werden. Besonderes Augenmerk liegt daher regelmäßig auf Art und Umfang des Informationsaustausches, der Gestaltung von „Chinese Walls“ zwischen den Beteiligten, der Veröffentlichung von Marktstatistiken sowie der Offenlegung der Identität der Handelspartner.“

Bei der kartellrechtlichen Beurteilung des Informationsflusses zwischen Plattform und möglichen späteren Gesellschaftern knüpft das Bundeskartellamt im vorliegenden Fall an seine Praxis bei der Stahlhandelsplattform „XOM-Metals“ an. Zur Vermeidung eines kartellrechtswidrigen Informationsflusses muss die bisher bestehende personelle, organisatorische, technische und informatorische Trennung der Handelsplattform von Gesellschaftern gewahrt bleiben. Zudem dürfen im selben Markt tätige Gesellschafter nicht die ihnen nach dem GmbH-Gesetz zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte ausüben, soweit diese Beschränkung kartellrechtlich erforderlich ist.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Veröffentlichung von Marktstatistiken setzt die Offenlegung von Preisen nach Auffassung des Amtes im vorliegenden Fall unter anderem voraus, dass die Daten zu einem Durchschnittspreis aggregiert werden, in den Preise von mindestens fünf unabhängigen Unternehmen eingegangen sind.