Ausweisung Nitrat-belasteter Gebiete

13.07.2020

Stellungnahme zu dem Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

Aufgrund der weitreichenden Folgen der Ausweisung eines Gebietes als mit Nitrat belastet bzw. eutrophiert für die Landwirtschaft und die Ernährung der in diesen Gebieten angebauten Kulturpflanzen, ist es aus unserer Sicht wichtig, dass diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • Bundesweit müssen einheitliche Rahmenbedingungen für ein repräsentatives Messtellennetz sowie ein einheitliches Vorgehen bei der Ausweisung der „roten Gebiete“ sichergestellt werden.
  • Für die Gebietsausweisung sollten nur die Werte der Grundwassermessstellen herangezogen werden, die sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Dafür sind die Messstellen regelmäßig zu überprüfen.
  • Im Rahmen einer verpflichtenden Binnendifferenzierung der roten Grundwasserkörper ist zu gewährleisten, dass nur solche Bereiche als „rote Gebiete“ im Sinne der Düngeverordnung ausgewiesen werden, in denen Grenzwertüberschreitungen an den Messstellen nachweislich durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung verursacht wurden.

Grundsätzlich ist der vorliegende Entwurf der AVV Gebietsausweisung geeignet durch Mindestanforderungen an die Messstellen, durch eine Mindestdichte an Messtellen sowie durch die Berücksichtigung der Emissionen aus der Landwirtschaft sowie weiterer Standortfaktoren ein bundesweit einheitliches Vorgehen der Länder bei der Gebietsausweisung zu gewährleisten und eine größere Verursachergerechtigkeit zu erreichen.
Damit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift den oben genannten Anforderungen vollständig gerecht wird, besteht aus unserer Sicht jedoch noch Verbesserungsbedarf. Daher nehmen wir zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie folgt Stellung:

Zu § 3:
Die Tatsache, dass für die Modellierung im Rahmen des Ausweisungsverfahrens mit AGRUM DE die Nutzung eines Modellansatzes vorgegeben wird, welcher sich noch in der Entwicklung befindet, birgt aus unserer Sicht das Potential, dass es zumindest mittelfristig bei der Modellierung zu signifikanten Unterschieden zwischen den Ländern kommt. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Landwirte. Das gilt insbesondere, als keine konkreten Anforderungen an die Modellierung festgelegt sind und es keine Definition der „Verfahren mit gleichem Systemverständnis“ gibt. Diese sollten in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergänzt und zudem ein Prozedere zur zukünftigen Weiterentwicklung des Modellansatzes festgelegt werden.

Zu § 4 Satz 1 Nummer 3:
Um sicherzustellen, dass nur belastete Teilbereiche eines Grundwasserkörpers für die Ausweisung der „roten Gebiete“ herangezogen werden, sollte eine dahingehende Klarstellung erfolgen, dass bei Grundwasserkörpern mit gutem chemischen Zustand lediglich das Zustrom- bzw. Einzugsgebiet der Messtellen mit einer Überschreitung des Schwellenwertes bzw. einem steigenden Trend als Ausgangspunkt für die Ausweisung dient.

Zu § 5 Absatz 2:
Zur Gewährleistung einer ausreichend kleinteiligen Binnendifferenzierung erscheint die vorgeschriebene Messstellendichte von einer Messtelle je 50 Quadratkilometer zu gering. Wir sprechen uns daher für eine deutliche Erhöhung der Messstellendichte aus.
Aus den Vorgaben zur Messstellendichte ergibt sich nicht auf welchen Bezugspunkt sich die Vorgabe „mindestens eine Messtelle je 50 Quadratkilometer“ bezieht. Im Sinne der Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Handhabung dieser Vorgabe, sollte eine entsprechende Klarstellung vorgenommen werden, aus der hervorgeht, ob sich diese Messstellendichte auf die Landesfläche oder die Größe des Grundwasserkörpers bezieht.

Zu § 6:
In Satz 1 fehlt eine Vorgabe, wie mit den gemessenen Nitratkonzentrationen umgegangen werden soll, wenn im jeweiligen Aktualisierungszeitraum mehrere Messungen an einer Messtelle stattgefunden haben. Hier sollte konkretisiert werden, dass in diesen Fällen der Mittelwert der Messungen zu verwenden ist.
Darüber hinaus lässt die Formulierung „deutlich unterschiedliche Nitratbelastungen“ in Satz 4 Nummer 2 zu viel Raum für Interpretation und unterschiedliche Auslegung. Auch hier sollte eine weitere Klarstellung erfolgen.

Über den Bundesverband Agrarhandel e. V.
Der Bundesverband Agrarhandel e. V. (BVA) ist die Interessenvertretung des Agrarhandels in Deutschland. Die BVA-Mitgliedsunternehmen bereiten die von der Landwirtschaft gelieferten Agrarrohstoffe, wie Getreide und Ölsaaten, qualitativ durch Trocknung und Reinigung auf und vermarkten diese Produkte als Nahrungs- und Futtermittel im In- und Ausland. Zudem vertreiben sie sowohl Saatgut, Pflanzenschutz- und Düngemittel als auch Futtermittel an die Landwirtschaft. Dem Agrarhandel kommt damit eine entscheidende Funktion in der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette zu.

Über den Bundesverband der VO-Firmen e. V.
Der Bundesverband der VO-Firmen e.V. (BVO) vertritt bundesweit die Vermehrungs-Organisationsfirmen (VO-Firmen) für die Bereiche Getreidesaatgut, Leguminosen, Feldsaaten und Öko-Saatgut. Mit ihrer Tätigkeit bringen VO-Firmen Züchtungsfortschritt, genetische Vielfalt und kontrollierte Qualität in die breite landwirtschaftliche Praxis und nehmen somit eine entscheidende Rolle in der Wertschöpfungskette der landwirtschaftlichen Produktion ein. Denn durch die Zusammenarbeit zwischen VO-Firmen und bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben (Vermehrern) entsteht überhaupt erst eine ausreichende Menge Saatgut, um den Markt zu bedienen.