Energieaudit-Pflicht

06.12.2019

Entlastung von Unternehmen mit geringem Energieverbrauch

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und Deutschland Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart. Danach müssen alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (Nicht-KMU) sind, ein Energieaudit nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) durchführen.

Seit dem 26.11.2019 gelten die novellierten Regelungen des EDL-G. Der Erfüllungszeitpunkt des ersten Energieaudits war der 05.12.2015. Die zweite Verpflichtungsperiode und die dazugehörigen Wiederholungsaudits stehen nun an. Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch können jedoch seit der Novelle des Gesetzes von der vollständigen Energieaudit-Pflicht entbunden bzw. entlastet werden.

Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären. Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Johanna Preuß, LL.M. (Wellington), BVA-Abteilung Recht, E-Mail: johanna.preuss(at)bv-agrar.de.