EG-Nitratrichtlinie
Weitere Klage verhindern –
Vorschläge zur Umsetzung auf dem Weg nach Brüssel
Um den Schutz der Gewässer zu verbessern und damit die Anforderungen des gegen Deutschland ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur EG-Nitratrichtline zukünftig zu erfüllen, haben die Bundesministerin für Landwirtschaft und Ernährung Julia Klöckner und die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Vorschläge erarbeitet.
Einbezug der Länder beim Erarbeiten der Vorschläge
Im Jahr 2017 hat die Bundesregierung die Düngeverordnung geändert, um den Grundwasserschutz zu verbessern. Die Änderungen, die damals vorgenommen worden sind, reichten aus Sicht der Europäischen Kommission aber nicht aus, um die EG-Nitratrichtlinie zu erfüllen. Zwischenzeitlich hatte der Europäische Gerichtshof zudem Deutschland im Jahr 2018 wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie verurteilt und es droht eine weitere Klage.
Die Bundesregierung hat sich nach einem Konsultationsprozess mit Ländern, Verbänden und Abgeordneten auf Vorschläge zur weiteren Beschränkung der Düngung verständigt. Die Länder wurden einbezogen, weil die Düngeverordnung auch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erklärte das BMEL das Verfahren in einer aktuellen Stellungnahme.
Maßnahmen unterscheiden zwischen stark und gering belasteten Gebieten
In den Gebieten, die mit Nitrat belastet sind, schlägt die Bundesregierung der Europäischen Kommission folgende Maßnahmen vor:
- Reduzieren der Düngung in den sogenannten „Roten Gebieten“ mit besonders hohen Nitratwerten um 20 % im Betriebsdurchschnitt, zusätzlich Mengen-Obergrenze in Höhe von 170 kg Stickstoff/ha und Jahr pro Schlag bzw. für Einzelflächen. Um betriebs- und anbauspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, sollen Betriebe flexibel entscheiden können, welche Kulturen weiter nach maximalem Bedarf gedüngt werden. Im Gegenzug muss auf anderen Flächen in den besonders belasteten Gebieten weniger gedüngt werden, um die Mengen-Obergrenzen einzuhalten;
- eine bis zu vier Wochen verlängerte Sperrzeit für belastete Gebiete;
- größere Abstände zu Gewässern beim Düngen von 10 m bei einer Hangneigung über 15 % und von 2 m bei einer Hangneigung zwischen 5 und 10 %, um das Abschwemmen von Stickstoff in angrenzende Gewässer zu verhindern (gegenüber bislang pauschal 5 m in hängigem Gelände).
Für extensiv wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe und Ökobetriebe, die so nachhaltig und ressourcenschonend düngen, dass sie nicht zur Gewässerbelastung beitragen, gelten Ausnahmen. So sollen Betriebe, die durchschnittlich auf ihren Landwirtschaftsflächen weniger als 160 kg Stickstoff/ha und Jahr und davon max. 80 kg mineralisch düngen, von der Reduzierung der Düngung und der Mengen-Obergrenze freigestellt werden. Auch auf Dauergrünland soll die Düngung nicht reduziert werden müssen, da hier das Auswaschungsrisiko niedriger ist. Außerdem soll eine Herbstdüngung von Raps möglich sein, wenn mit einer Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der Düngebedarf nicht aus dem Bodenvorrat gedeckt werden kann.
Vorschläge liegen in Kürze der EU-Kommission zur Bewertung vor
Die Vorschläge werden nun an die Europäische Kommission gesendet. Sie sind die Voraussetzung dafür, eine zweite Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Sofern die Kommission den Maßnahmen zustimmt, wird das offizielle Rechtssetzungsverfahren zur Änderung der Düngeverordnung eingeleitet.