Neue Züchtungsmethoden
Bundesregierung plant keine Änderung des nationalen Gentechnikgesetzes
Verschiedene Abgeordnete des Bundestages und die Fraktion der FDP forderten die Bundesregierung zu einer Stellungnahme bezüglich der neuen Züchtungsmethoden auf. Im Vordergrund stand die Frage, ob nach Einschätzung der Bundesregierung die Notwendigkeit einer Novellierung des bestehenden Gentechnikrechts auf nationaler Ebene bestehe. Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort (19/6253), dass sie keine Veranlassung für eine Gesetzesänderung sehe, da auch nach nationalem Recht im Ergebnis die klassische Mutagenese vom Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes ausgenommen sei.
Nach Antwort der Bundesregierung sind Aussagen über Umweltauswirkungen von Sorten, die mit klassischer Mutagenese gezüchtet wurden, derzeit nicht möglich, da dazu keine Daten vorliegen. Es gebe aber auch keine Anhaltspunkte für mögliche negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit durch diese Züchtungsmethoden. Vorgaben nach anderen Rechtsvorschriften, wie etwa zur guten fachlichen Praxis nach Pflanzenschutzrecht, gelten nach Aussage der Bundesregierung auch für Sorten der klassischen Mutagenese. Weitere Folgen, beispielsweise im Hinblick auf Kennzeichnungspflichten, werden derzeit noch geprüft.
Anwendung klassischer Mutagenese-Verfahren gilt als sicher
Am 25. Juli 2018 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Frage, wie die neuen Züchtungsverfahren in der Pflanzenzüchtung, insbesondere CRISPR/Cas, im Rahmen des europäischen Gentechnikrecht einzuordnen sind. Dabei stellte er fest, dass alle Mutagenese-Verfahren als Gentechnik im Sinne des Gentechnikrechts der EU, genauer der Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates), einzustufen sind. Hierbei handelt es sich sowohl um die klassischen Züchtungsverfahren, bei denen chemische Substanzen oder radioaktive Bestrahlung zur Veränderung eines Genoms einer Pflanzensorte eingesetzt werden, als auch um die neuen Genome-Editing-Verfahren. Eine Ausnahme gelte indes für die genannten klassischen Mutagenese-Verfahren. Das Gericht beschreibt die Anwendung dieser klassischen Verfahren als sicher, den Mitgliedstaaten stehe es jedoch frei, „derartige gentechnisch veränderte Organismen (GVO) (...) den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen.“
BVA: EuGH-Urteil schafft Rechtsunsicherheit
Der BVA kritisiert die durch das EuGH-Urteil entstandene Rechtsunsicherheit scharf. Diese Rechtsunsicherheit folgt aus dem Umstand, dass die neuen Verfahren in den USA und in anderen Exportländern zum einen bereits kommerziell genutzt werden und zum anderen dort nicht als gentechnische Verfahren oder Produkte eingestuft werden. Hinzu kommt, dass die Produkte aus den neuen Methoden in der Regel analytisch nicht von anderen Produkten zu unterscheiden sind.
Der Grain Club wird u.a. diesen Missstand im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Titel „Neue Züchtungstechniken – Isoliert sich Europa?“ im Vorfeld der Internationalen Grünen Woche am 17. Januar in Berlin aufzeigen und mit Experten der Branche diskutieren.